Die Experten für Ihre Klassenfahrt!

Reisebedingungen

Bitte beachten Sie unsere Reisebedingungen, die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen:

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1

Nach Anforderung werden wir Ihnen ein Angebot für eine Gruppenreise unterbreiten. Der Reisevertrag kommt durch Angebot des Reisenden (verbindliche Reiseanmeldung) und Annahme durch die Schulfahrt Touristik SFT GmbH (im Folgenden SFT) in Gestalt der Reisebestätigung zustande.

1.2

Das Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages erfolgt mit der Zusendung der verbindlichen Reiseanmeldung (per Brief, per Fax, per E-Mail) oder per Dateneingabe im Online-Buchungsportal. Es soll mit den Formularen der SFT einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden abgegeben werden.

1.3

Der Vertrag kommt mit der Zusendung der Reisebestätigung / Rechnung zustande.

1.4.

Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichnete Nebenleistungen (z.B. Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S.v. § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst.

2. Bezahlung

2.1.

Nach Erhalt der Reisebestätigung – mit Sicherungsschein – ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum eine Anzahlung von 20% des Reisepreises pro Reiseteilnehmer (maximal 260,00€ pro Person) zu überweisen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Beiträge für gebuchte Versicherungsleistungen sind mit der Anzahlung fällig.

2.2.

Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reiseantritt fällig. Die Beförderungs- und Aufenthaltsgutscheine senden wir Ihnen komplett nach Eingang Ihrer Restzahlung auf unserem Konto zu. Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht vollständig und fristgerecht, haben wir nach Mahnung und angemessener Fristsetzung das Recht, die Übermittlung der Reiseunterlagen zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten und einen Ersatzanspruch in Höhe entsprechender Rücktrittsgebühren (vgl. Ziff . 4.) zu verlangen.

2.3.

Alle Zahlungen sollen geschlossen durch den Vertragnehmer für die gesamte Gruppe erfolgen.

3. Leistungen

3.1.

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibungen im Katalog bzw. unserer Internetseite und unser konkretes Angebot sowie die sich hierauf beziehenden Vorgaben des Reisenden und den Angaben in der Reisebestätigung verbindlich.

3.2. Änderungsvorbehalt

Wir behalten uns vor, aus sachlich berechtigten Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der im Katalog/ unserer Website enthaltenen Angaben zu erklären.

3.3. Preisänderungen

3.3.1.

Die SFT kann Preiserhöhungen bis zu 8% des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff , andere Energieträger) oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen oder Flughafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Sie teilt dem Reisenden die Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund mit. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Die entsprechenden Nachweise sollen dem Reisenden auf Verlangen vorgelegt werden.

3.3.2

Unterrichtet die SFT den Reisenden durch E-Mail, Fax, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.

3.3.3.

Übersteigt die nach Ziffer 3.3.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann die SFT sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Sie kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der von ihr bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Nach dem Ablauf der von der SFT bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

3.3.4.

Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die unter Ziffer 3.3.1. genannten Preise, Abgaben und Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für die SFT führt. Hat der Reisende mehr als den hierdurch geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von der SFT zu erstatten. Die SFT darf vom dem zu erstattenden Betrag die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Sie hat dem Reisenden auf Verlangen die Verwaltungsausgaben nachzuweisen.

4. Rücktritt durch den Reisenden

4.1.

Der Reisende ist berechtigt, vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS u.a.) gegenüber der SFT erfolgen.

4.2.

Für den Fall des Rücktritts ist die SFT berechtigt, die Entschädigung wahlweise durch die nachfolgenden Pauschalsätze oder durch konkrete Berechnung zu beziffern und geltend zu machen.

4.2.1. Busreisen

des Reisepreises.

Der Buszuschlag, gebuchte Zusatzleistungen lt. Reisebestätigung sowie sonstige nicht stornierbare Leistungen wie z.B. gebuchte Eintrittskarten, vorgebuchte ÖPNVTickets sind vollständig (100%) zu bezahlen.

4.2.2. Flugreisen

des Reisepreises.
Maßgeblich für die Berechnung ist jeweils der Tag des Einganges der Meldung bei der SFT.

4.2.3.

Bei Reisen, die nicht unter Ziff er 4.2.1. oder 4.2.2. fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von der SFT ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die SFT hat auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen.

4.2.4. Bahnreisen

Für Umtausch und Stornierung von Bahnfahrkarten gelten gesonderte Bedingungen der jeweiligen Bahngesellschafft. Je nach Tarif und Angebot sind Erstattungen nur teilweise möglich. Eventuell anfallende Bearbeitungsgebühren der Bahngesellschaften werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.2.5.

Dem Reisenden wird der Nachweis gestattet, dass der v.g. Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

5. Umbuchungen

Werden auf Ihren Wunsch nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich Reisetermin, Reiseziel, Ort des Reiseantritts, der Unterkunft oder Beförderung vorgenommen, so erheben wir ein Umbuchungsentgelt wie in Punkt 4.

6. Ersatzpersonen

6.1. bei Bus- und Individualreisen

Ersatz von einzelnen Reiseteilnehmern durch Dritte: Bearbeitungsgebühr 20,00€ zur Abdeckung der uns entstandenen Mehrkosten.

6.2. bei Flugreisen

Soweit es bei der Fluggesellschaft gestattet ist, kann vor Ticketausstellung eine Ersatzperson benannt werden. Hierbei gelten die Bestimmungen der jeweiligen Fluggesellschaft.

7. Rücktritt, Kündigung und Umbuchung durch den Veranstalter

Die SFT kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

7.1.

ohne Einhaltung einer Frist, wenn Sie oder Ihre Mitreisenden (bei Gruppenreisen) die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters oder eines maßgeblichen Leistungsträgers nachhaltig stören oder wenn Sie sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der SFT steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistungen ergeben. Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

7.2.

wenn sie aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist und sie den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt. Durch den Rücktritt verliert die SFT den Anspruch auf den Reisepreis und ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet.

8. Mängelanzeige

Der Reisende/ Vertragspartner hat der SFT einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen und Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Wenn die SFT wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadenersatz nach § 651n BGB verlangen. Im Übrigen gelten die §§ 651i ff . BGB.

9. Beschränkung der Haftung

9.1.

Die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Ihnen entstandener Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit die SFT für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens des Leistungsträgers verantwortlich ist. Für Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet die SFT für Sachschäden bis 4.100,00 €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.

9.2.

Die SFT haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche etc.)

9.3.

Für die Richtigkeit der Angaben in Hotel- und Ortsprospekten, die der Eigenwerbung von Leistungsträgern dienen, haftet die SFT nicht.

9.4.

Ein Schadenersatzanspruch gegen die SFT ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder ausgeschlossen ist.

9.5.

Kommt der SFT die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern die SFT in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach den für diese geltenden Bestimmungen.

9.6.

Kommt der SFT bei Schiff sreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und Binnenschiff fahrtsgesetzes.

10. Verjährung

Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4. bis 7. BGB sind gegenüber der SFT oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen. Die Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadenersatz), ausgenommen Körperschäden, verjähren in 2 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

11. Pass- und Visavorschriften

11.1.

Die SFT unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes.

11.2.

Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff er 11.1. hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaff en und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen. Der Reisende ist für die Einhaltung aller zur Durchführung der Reise maßgeblichen Vorschriften verantwortlich. Sollten in Ihrer Gruppe Teilnehmer aus anderen Staaten mitreisen, so sind Sie selbst für die Beschaffung der u.U. nötigen zusätzlichen Dokumente verantwortlich.

12. Aufsichtspflicht, Schadenersatz

12.1.

Die Aufsichtspflicht bei Gruppenfahrten obliegt weder der SFT noch dem Leistungsträger. Der Vertragnehmer hat alle diesbezüglichen Pflichten zu erfüllen und zu verantworten.

12.2.

Für Schäden, die durch die Gruppe bzw. einzelne Teilnehmer der Gruppe verursacht werden, haftet der Vertragnehmer.

13. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

13.1.

Die Vertragspartner sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

13.2.

Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung bzw. den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

14. Sonstiges

14.1.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

14.2.

Die Berichtigung von Druck- und Rechenfehlern behalten wir uns vor.

Reiseversicherung

Sie erhalten bereits mit dem Angebot detaillierte Informationen für bewährte, einfache und günstige Lösungen für eine Reiseversicherung.
a) Reiserücktritts-Versicherung
b) Komplettpaket

Reiseveranstalter:

Schulfahrt Touristik SFT GmbH
Herrengasse 2
01744 Dippoldiswalde